Praxis-Tipp Beladung: Eine Frage des

AN STAURAUM MANGELT ES

SELTEN – oft aber an Zuladungsreserven.

Wer richtig packt, vermeidet eine Überladung, ein unsicheres Fahrverhalten

und teuren Ärger mit der Polizei.

Das Ergebnis lässt selbst den erfahrenen Beamten der Autobahnpolizei staunen. Gut

400 Kilogramm Übergewicht bringt das Reisemobil nach Abzug der Toleranz auf die

Waage. Der Fahrer zieht überrascht die Schultern hoch. Vergebens: Bevor er die

Fahrt fortsetzen darf, muss er Frischwasser ablassen und auf der Stelle so viel ausladen, bis das zulässige Gesamtgewicht stimmt: Getränkekisten, Konservendosen.

Obendrein blühen ihm 50 Euro Strafe, drei Punkte in Flensburg und eine Anzeige. Den Start in die Ferien hat sich der Fahrer anders vorgestellt.

Bei Übergewicht verstehen Ordnungshüter keinen Spaß. Nicht hierzulande und schon gar nicht jenseits der Grenzen. Besonders ernst nehmen das Thema unsere südlichen Nachbarn. Keine Toleranz darf man in der Schweiz erwarten; Österreicher bitten mit bis zu 2180 Euro zur Kasse.

Auch die Italiener sind mit einem Strafmaß bis 1596 Euro nicht eben zimperlich. Vollstreckt wird bei Verkehrsvergehen in EU-Staaten inzwischen übrigens auch zu Hause, so will es ein

Abkommen von Ende Oktober 2010.

Das Problem der Überladung von Reisemobilen ist nicht neu, aber immer brenzliger vor allem wegen der 3,5-Tonnen-Grenze. Viele Reisemobilfahrer möchten nicht an Lkw Verbote gebunden sein und haben die Führerscheingrenze im Auge. Zu Beginn der Reisesaison kontrolliert die Polizei verstärkt.

Ob ein Reisemobil überladen ist, bemisst sich an Achslasten sowie dem Leer- und dem zulässigen Gesamtgewicht. Angaben dazu finden sich in dem seit Oktober 2005 gültigen Fahrzeugschein unter den Punkten G, F.1, 7.1, 7.2. In der Leermasse (G) sind laut Norm EN 1646-2 für bewohnbare Freizeitfahrzeuge der Fahrer mit 75 Kilo sowie die Betriebsstoffe Kraftstoff, Wasser und Gas enthalten. Zieht man sie von der technisch zulässigen Gesamtmasse (F.1) ab, erhält man die Zuladung, die für weitere Passagiere und Gepäck bleibt. Soweit die Theorie.

Häufig ist der errechnete Wert klein - und die Augen groß. Kann das denn stimmen? Es kann.

Praktisch sollte man sich schon beim Kauf eines Reisemobils mit dem Thema Beladung

beschäftigen. Angefangen bei der Wahl des Grundrisses, der für die Gewichtsverteilung auf die Achsen relevant ist, über die Sonderausstattung bis hin zum Nutzungsprofil. Beispiel: Ein

Fahrzeug mit langem Überhang und Heckküche ist für einen Motorradträger nur bedingt geeignet.

Auch wer in der Aufpreisliste viele Kreuzchen setzt, etwa bei einer Markise, einer TV- und Sat-Anlage oder einer Klimaanlage, treibt das Leergewicht in die Höhe und drückt die Zuladung. Bei den Gewichtsangaben in den Prospekten sollte man auch an eingerechnete Toleranzen denken.

Nicht alle Extras und Zubehörteile sind jedoch sinnvoll oder es gibt leichtere Alternativen Wer sich von vornherein für ein tragfähigeres, aber auf 3,5 Tonnen abgelastetes Chassis entscheidet, kann bei Bedarf wieder auflasten. Umgekehrt kann man sich im Vorfeld, wenn es der Führerschein erlaubt, schon nach Möglichkeiten zum Auflasten informieren.

Neben Grundriss und Extras verdient die Gewichtsverteilung Aufmerksamkeit. Wichtig ist es, grob den Aufbau des Reisemobils zu kennen. Der einfache Grund: Gewichte, wie das

Frischwasser, das zu Abwasser wird und den Tank wechselt, können ihre Lage verändern oder

durch Verbrauch variieren. Man denke nur mal an den Kraftstoff im Tank, die Gasflaschen oder an die Vorräte.

Wo schon viel Gewicht lastet, sollten Urlauber mit dem Zuladen zurückhaltend sein. Die Küche etwa ist ein Bereich, der wegen des Kühlschranks bereits etliche Kilos auf die Waage bringt. Auch wenn es unpraktisch erscheint: Hier zusätzlich Konserven oder Getränkeflaschen zu verstauen, empfiehlt sich nur bedingt.

Umdenken muss man auch bei der Heckgarage. Zugegeben, sie verführt zum hemmungslosen

Packen. Aber: Je länger der hintere Überhang, desto größer die Hebelwirkung. Dazu eine einfache Rechnung. Sie beladen das Heckabteil mit 50 Kilo, der Schwerpunkt liegt 150 Zentimeter von der Hinterachse entfernt. Beide Werte miteinander multipliziert und durch den Radstand geteilt – hier 370 Zentimeter-, ergibt 20 Kilo. Mit diesem Gewicht wird die Vorderachse des Reisemobils entlastet.

Andersherum wird die Hinterachse um eben jene 20 Kilo plus die 50 Kilo des Gepäcks belastet.

Nicht zu vergessen: Bei einem Heckfahrradträger verschärft sich das Problem, weil der

Trägerschwerpunkt noch ein Stück weiter von der Hinterachse entfernt ist.

Die Folgen falscher und zu hoher Beladung werden oft unterschätzt. Unter einer entlasteten

Vorderachse - wie beschrieben - leidet bei einem Fronttriebler die Traktion. Viel schlimmer ist jedoch, dass auch die Seitenführung flöten geht.

Packen Sie deshalb mit System und Umsicht. Was muss wirklich mit auf die große Reise? Offene Ablagen bleiben während der Fahrt leer, hinter Schränken, deren Türen in Fahrtrichtung öffnen, finden nur leichte Dinge Platz. Schwere Gegenstände gehören möglichst weit nach unten, in den Bereich zwischen den Achsen. Am besten im Doppelboden oder mit rutschfesten Matten unterlegt und mit einem Gurt für die Fahrt verzurrt.

Man muss kein Physiker sein, um nachzuvollziehen, dass ein hoher Schwerpunkt die Kippneigung des Fahrzeugs fördert und die Kurvenstabilität verringert. Auch nicht um zu verstehen, dass sich lose verstaute Gegenstände bei einem heftigen Bremsmanöver zu Geschossen und ernst zu nehmenden Gefahren für die Insassen entwickeln - das gilt auch für ungesicherte Haustiere.

Im Fall eines Unfalls werden die Karten ohnehin noch einmal neu gemischt. Unter Umständen reden dann auch die Versicherungen ein gehöriges Wörtchen mit. Falls den Fahrer aufgrund einer Überladung eine Mitschuld trifft, werden sie versuchen, die Haftung entweder ganz oder zumindest teilweise auf ihn abzuwälzen.

Am besten fährt man mit seinem Reisemobil im unbeladenen Zustand auf eine öffentliche Waage, um einmal zweifelsfrei das Fahrzeug-Leergewicht zu bestimmen. Waagen gibt es bei TÜV oder Dekra. Beim Beladen wiegen Sie entweder jedes wesentliche Gepäckstück und jeden Passagier separat. Oder, noch besser, Sie steuern vor Antritt der Urlaubsreise die öffentliche Waage nochmals an. Im Idealfall können dort auch die einzelnen Achslasten ermittelt werden.

Auf diese Weise wissen Sie genau um das Gewicht und die Lastenverteilung in Ihrem Reisemobil Bescheid und können sich unnötigen Ärger ersparen - vor allem mit der Polizei.

STRAFEN FÜR ÜBERLADUNG

Land: Belgien

Regelsatz bei Überladung: ab 50 Euro

Land: Dänemark

Regelsatz bei Überladung: Kfz mit zGG bis 3,5 t je Prozent Überladung

• Fahrer: 10 Kronen (ca. 1,35 Euro)

• Halter: 25 Kronen (ca. 3,35 Euro)

Regelsatz bei Überladung: Kfz mit zGG über 3,5 t je Prozent Überladung

• Fahrer: 100 Kronen (ca. 13,40 Euro)

• Halter: 250 Kronen (ca. 33,50 Euro)

Land: Deutschland

Regelsatz bei Überladung: Kfz mit zGG bis 7,5 t

mehr als 5 Prozent: 10 Euro

mehr als 10 Prozent: 30 Euro

mehr als 15 Prozent: 35 Euro

mehr als 20 Prozent: 50 Euro/3 Punkte

mehr als 25 Prozent: 75 Euro/3 Punkte

mehr als 30 Prozent: 125 Euro/3 Punkte

Land: Frankreich

Regelsatz bei Überladung: bis zu 750 Euro

Land: Großbritannien

Regelsatz bei Überladung:

bis 10 Prozent: 60 Pfund (ca. 68 Euro)

mehr als 10 Prozent: 120 Pfund (ca. 136 Euro)

mehr als 15 Prozent: 200 Pfund (ca. 227 Euro)

Land: Italien

Regelsatz bei Überladung: Kfz mit zGG bis 10 t

mehr als 5 Prozent: 39 bis 159 Euro

mehr als 10 Prozent: 80 bis 318 Euro

Ratgeber: Beladung: Eine Frage des Gewichts - PROMOBIL Page 3 of 5

http://www.promobil.de/ratgeber/ratgeber-beladung-eine-frage-des-gewichts-444504.... 22.01.2013

mehr als 20 Prozent: 159 bis 639 Euro

mehr als 30 Prozent: 398 bis 1596 Euro

Land: Luxemburg

Regelsatz bei Überladung: bis 10 Prozent: 74 Euro

Land: Norwegen

Regelsatz bei Überladung: Kfz mit zGG über 3,5 t je 100 kg Überladung

250 Kronen (ca. 32 Euro)

Land: Österreich

Regelsatz bei Überladung: mehr als 2 Prozent: 36 bis 2180 Euro

Land: Polen

Regelsatz bei Überladung: Verstoß gegen Ladungsvorschriften

ab 200 Zloty (ca. 50 Euro)

Land Portugal

Regelsatz bei Überladung: ab 60 Euro

Land Schweden

Regelsatz bei Überladung:

mehr als 1 Prozent: 2000 Kronen (ca. 222 Euro)

mehr als 20 Prozent: 2500 Kronen (ca. 278 Euro)

mehr als 30 Prozent: 3000 Kronen (ca. 334 Euro)

mehr als 40 Prozent: 4000 Kronen (ca. 445 Euro)

Land: Schweiz

Regelsatz bei Überladung: Nulltoleranz; ab 100 Franken (ca. 76 Euro)

Land: Slowakei

Regelsatz bei Überladung: ab 60 Euro

Land: Tschechien

Regelsatz bei Überladung: bis zu 50 000 Kronen (ca. 2000 Euro)

Quelle: ADAC, Stand April 2011; zGG = zulässiges Gesamtgewicht

 

SO PACKEN SIE RICHTIG

• Zulässiges Gesamtgewicht und Achslasten beachten.

• Schweres Gepäck nach unten und in den Bereich zwischen den Achsen packen.

• Obere Staufächer nur mit leichten Gegenständen beladen.

• Offene Ablagen während der Fahrt leer lassen.

• Gegenstände in Innenraum und Garage rutschsicher verstauen.

• Schränke mit Tür in Fahrtrichtung nicht schwer beladen.

• Gepäck im Alkoven mit Netz sichern.

• Maximalzuladung der Heckgarage und Auswirkungen auf die Gewichtsverteilung

beachten.

• Fahrräder auf Außenträger mit Schloss sichern.

• Vor der Reise öffentliche Waage (TÜV, Dekra etc.) aufsuchen.

Autor: Jörg Ebberg

Ausgewählte Themen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

zum Gespann- und Wohnmobilfahren

klicke Link unten!

http://www.camping-club.de/761.0.html

Welchen Führerschein benötige ich, um ein Wohnmobil fahren zu dürfen? Wie viel kostet ein Wohnmobilurlaub?

Wer einen alten Führerschein der Klasse 3 hat, darf Reisemobile und Pkw-Anhänger-Kombinationen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht fahren. Anders sieht es für Inhaber von BFührerscheinen aus: Sie dürfen Reisemobile bzw. Pkw-Anhänger- Kombinationen bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht bewegen.

Was muss ich für Sprit, Stellplatz und sonstige Betriebskosten kalkulieren?

Info & Adressen

Auf den Internetseiten www. civd.deoder www.caravaning- info.de stehen weitere Informationen, Tipps, Anregungen und Reiseberichte rund um den Urlaub.

Je nach Größe, Gewicht und Fahrstil verbraucht ein Reisemobil zwischen 10 und 15 Liter Diesel auf 100 Kilometer. Dazu kommt das Flüssiggas, das man zum Kochen und Heizen benötigt.

 Eine volle 11-Kilo-Gasflaschen hält im Winter etwa vier Tage; im Sommer, wenn man nicht zu heizen braucht, kommt man damit mehrere Wochen über die Runden. Eine Flaschenfüllung kostet zwischen 15 und 20 Euro.

Mehr zum Thema:

Was kostet ein Stellplatz

Die Nacht auf einem der etwa 4500 europäischen Reisemobilstellplätze kostet zwischen 5 und 15 Euro plus Strom und Frischwasser. Genaue Auskunft über Preise und Ausstattung der Stellplätze geben Stellplatzführer, die man in jeder Buchhandlung bekommen kann. Campingplätze bieten etwas mehr, kosten aber auch etwas mehr: im Durchschnitt 30 Euro. Wer Top- Campingplätze ansteuert, wie zum Beispiel einen der 33 europäischen „Leading Campings“, bezahlt bis zu 50 Euro pro Nacht.

Wie groß muss ein Wohnmobil sein? Was ist besser: ein kleines wendiges Wohnmobil oder ein großes geräumiges Fahrzeug?

Hier gilt: Funktion geht vor Optik. Je geringer der Wohnraum, desto größer die Mobilität. Wer viel fährt, sollte den Raumkomfort einschränken und umgekehrt. Wichtig ist der ausreichende Stauraum fürs Gepäck, und dass die Größe des Küchen- und Sanitärbereiches zu den Ansprüchen der Reisenden passt.

Wie viele Schlafplätze werden benötigt?

Es ist zu überlegen, ob eine Trennung zwischen Eltern- und Kinderbereich wünschenswert ist. Klar ist: Es ist sinnlos, am Schlafplatz zu sparen. Eine Nacht lässt es sich zusammenge( d)rückt aushalten, drei Wochen nicht.

Dürfen Mitfahrer während der Fahrt hinten spielen, schlafen und essen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Während der Fahrt mit dem Reisemobil müssen alle Insassen angeschnallt auf ihren Plätzen sitzen und zwar nur auf den für die Fahrt zugelassenen Sitzplätzen. Ein Aufenthalt im Caravan während der Fahrt ist verboten.

Wo erfahre ich, welche Vorschriften (Tempo, Beladung, Verkehrsregeln) für Wohnmobile im Ausland gelten?

Wer ein Reisemobil belädt, sollte einige wichtige Dinge beachten:

1. Die zulässige Gesamtmasse darf nicht überschritten werden. Entweder wird das gesamte Fahrzeug gewogen (Waage als Zubehör oder öffentliche Waage) oder die einzelnen Gepäckstücke werden mit einer Haushaltswaage gewogen. Packlisten mit Gewichten helfen für künftige Reisen. Frischwasser und Flüssiggas dürfen bei der Gewichtskalkulation nicht vergessen werden.

2. Bei einem Motorcaravan dürfen die Achslasten nicht überschritten werden. Eine Radwaage ist ein nützliches Hilfsmittel.

3. Die Beladung muss richtig verteilt werden: Schweres Gut nach unten packen, leichtes Gut nach oben.

4. Außerdem sollte schweres Gut in der Nähe der Achse verstaut werden.

5. Die Ladung muss gegen Verrutschen gesichert werden. Tempovorschriften und länderspezifische Verkehrsregeln kennt der ADAC oder sind auf der Internetseite www.caravaning-info.de zu finden.

Benötigt man spezielle Versicherungen? Ist eine zusätzliche Absicherung empfehlenswert?

Reisemobile werden versichert wie jedes andere Fahrzeug auch. Erfreulicherweise gibt es sehr günstige Tarife. Eine Beispielrechnung finden Sie unter www.caravaning-info.de/fahrzeuge/ versicherung.html.

Wo kann man Wohnmobile mieten?

Es gibt zahlreiche überregionale Vermieter wie ADAC, Dethleffs McRent, Hymer-Rent oder DRM. Die größten Vermieter finden Sie unter www.caravaning- info.de.

Wo gibt es allgemeine Informationen zum Wohnmobilurlaub in Mitteleuropa?

Auf der Internetseite www. caravaning-info.de stehen viele Informationen, Tipps und Hilfestellungen für Neulinge und erfahrene Reisemobilisten.

Volker Pfau

 

Das Übernachten im Wohnmobil

Das Übernachten im Wohnmobil auf deutschen Straßen

 

Die Straßenverkehrsordnung regelt nicht positiv, wo man überall parken kann, sondern enthält Bestimmungen, wo man nicht halten oder parken darf. Lediglich im Hinblick auf die Art und Weise, wie bei zulässigem Parken das Fahrzeug abzustellen ist, enthält § 12 Abs. 4 Satz 1 der StVO eine Regelung. Zum Parken ist nämlich der rechte Seitenstreifen zu nutzen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen. Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung gestattet wurde. Auch das „halbe Parken auf dem Gehweg“ ist damit verboten, auch wenn es in vielen Orten üblich ist.

Das Parken gehört zum sog. „Gemeingebrauch“ des Fahrzeuges und ist überall dort erlaubt, wo es nicht durch die §§ 1 Abs. 2; 12 oder 13 StVO eingeschränkt wird. § 1 StVO ist der sog. „Gummiparagraph“, wonach man sich grundsätzlich als Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dies versteht sich von selbst.

 

In § 12 StVO sind die vom wesentlichen Inhalt her bekannten Halteverbots- und Parkverbotsregelungen enthalten, die ich hier im Einzelnen nicht wiederholen möchte. Wer Interesse hat, kann dies in der StVO noch einmal nachlesen.

Da Parken sog. „Gemeingebrauch“ ist, ist auch das Parken mit dem Wohnmobil überall zulässig, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.

 

Anders ist es, wenn man das Wohnmobil nicht nur abstellt, also parken, sondern darin übernachten will. Auch dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es nicht dem dauernden Wohnen an ein und derselben Stelle dient. Das Ruhen und Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung; Hentschel „Straßenverkehrsrecht“, 39. Auflage zu § 12 Rdnr. 42 a) m.w.Nw. sowie Wolfgang Berr, „Wohnmobile und Wohnanhänger“, Rdnr. 465 ff.

Danach liegt also bei einer einmaligen Übernachtung in aller Regel keine Sondernutzung, sondern noch Gemeingebrauch vor. Mithin ist das einmalige Übernachten im allgemeinen Straßenraum in jedem Falle zulässig, es sei denn, an der konkreten Stelle des öffentlichen Verkehrsraumes besteht ein allgemeines Parkverbot für dieses Fahrzeug.

 

Diese bundesrechtlichen Regelungen können durch Landesgesetze nicht eingeschränkt werden. Auch Landschaftspflegegesetze, wie sie zum Teil existieren, können so ohne weiteres das einmalige Übernachten auf öffentlichen Parkplätzen und öffentlichen Straßen nicht einschränken.

Etwas anderes gilt, wenn campingähnliches Leben stattfindet, also das Aufstellen von Tischen, Stühlen, das Herausdrehen der Markise oder das Aufbauen eines Vorzeltes. Das ist kein Parken mehr, sondern Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.

 

Bei einem mehrtägigen Übernachten und Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Zwecken des wiederholten Übernachtens, handelt es sich ebenfalls nicht mehr um Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Dies ist ohne Genehmigung der Sondernutzung nicht erlaubt. In diesen Fällen wird die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt. Ein derartiges Abstellen zu Zwecken des Bewohnens des Wohnmobils stellt daher kein zulässiges Dauerparken im Sinne des § 12 StVO mehr dar und wäre nur mit entsprechender Sondernutzungsgenehmigung möglich.

Die örtlichen Kommunen können zudem einzelne Parkplätze von der Nutzung bestimmter Fahrzeugtypen ausschließen. Dies war bereits Thema anderer Beiträge. Stichwort sei hier das blaue Parkplatzschild mit entsprechend weißem Zusatzschild, auf dem ein entsprechendes Fahrzeugsymbol angebracht ist. In diesen Fällen wird also der Parkraum für andere Fahrzeuge nicht freigegeben, sondern auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt. Nur dann, wenn eine entsprechende ausdrückliche Beschilderung vorliegt, ist das Übernachten im Wohnmobil auf entsprechenden Parkplätzen wieder unzulässig, weil das Parken dieses Fahrzeugtyps dort untersagt ist.

 

Wenn eine Kommune bestimmte Parkplätze für das längere Abstellen von Wohnmobilen widmen, also Wohnmobilstellplätze einrichten möchte, so kann sie das durch eine entsprechende Sondernutzungssatzung tun. In der Satzung kann dann die Nutzung genauer geregelt und auch die Dauer des zulässigen Parkens zu Wohnzwecken geregelt werden.

Erwähnt werden muss noch folgendes:

 

Auf nicht für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Wegen und Straßen sowie Parkplätzen können durch landesrechtliche Bestimmungen, z. B. zu Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes, einschränkende Regelungen greifen. Dies betrifft dann aber wirklich nur diejenigen Straßenteile und Flächen, die nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, was wiederum durch Beschilderungen pp. erkenntlich sein muss.

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

 

Das einmalige Übernachten auf öffentlichen Straßen ist in Deutschland im Wohnmobil und Caravan grundsätzlich erlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich verboten. Das Verbot muss sich durch Beschilderung klar erkennen lassen. Abseits der öffentlichen Straßen und Wege können allgemeine Landesvorschriften zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Mehrfaches Übernachten an einem Ort ist kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung und unterliegt entsprechenden Einschränkungen, ist also aus sich heraus nicht so ohne weiteres gestattet, sondern bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung, die die Gemeinden für Stellplätze in den Ortssatzungen aussprechen und durch Beschilderung publik machen.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

 

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dem 09.06.2014

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